© Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieDie max. Zuschusshöhe beträgt 100.000 Euro. Alle Informationen dazu <<HIER>> Die aktuelle Förderrichtlinie heißt "Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe"
Auf einen Blick:
Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG
Investitionen, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder
Investitionen, die bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern
Investitionsgüter, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt
Zuschuss bis zu 80 %
Was wird gefördert:
Ausgaben für Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren zum Umbau, zur Erweiterung und zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen bestehender Betriebe
Bedingungen/Wie wird gefördert:
Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie in den Monaten April
2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
Förderhöhe mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung,
Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt
Förderung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder der De-Minimis-Verordnung
Voraussetzungen:
Beginn des Vorhabens
Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgt sein.
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig (ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt).
Auszahlung der Zuwendung
Der NBank ist der Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.1 der ANBest-P vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.